Gesetze / Energiesicherungsgesetz
EnSiG§ 26 Saldierte Preisanpassung; Verordnungsermächtigung
Stand: 12.07.2022
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 26 EnSiG →
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- LG Frankfurt am Main, 29.08.2022 – 3-03 O 42/22
- OLG Düsseldorf, 23.03.2023 – 20 U 318/22Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/26#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 3 geregelt werden kann, dass an die Stelle der Preisanpassungsrechte nach § 24 Absatz 1 Satz 3 ein durch eine saldierte Preisanpassung finanzierter finanzieller Ausgleich tritt. Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 dürfen die Preisanpassungsrechte nach § 24 Absatz 1 Satz 3 nicht mehr ausgeübt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/26#abs-2 (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann erlassen werden, wenn eine erhebliche Reduzierung der Gasimportmengen nach Deutschland unmittelbar bevorsteht oder von der Bundesnetzagentur nach § 24 Absatz 1 Satz 1 festgestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/26#abs-3 (3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/26#abs-4 (4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist 72 Stunden vor ihrer Verkündung dem Bundestag mitzuteilen. Die Rechtsverordnung ist nicht zu verkünden oder unverzüglich aufzuheben, soweit es der Bundestag binnen zwei Monaten nach der Mitteilung verlangt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/26#abs-5 (5) Die Anspruchsberechtigten des finanziellen Ausgleichs sind die von der erheblichen Reduzierung der Gasimportmengen nach Deutschland unmittelbar betroffenen Energieversorgungsunternehmen (Gasimporteure).
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/26#abs-6 (6) Der zur Erhebung der saldierten Preisanpassung Berechtigte und Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 ist derjenige, der den Gasimporteuren den finanziellen Ausgleich zahlt und im Wege einer saldierten Preisanpassung in einem in der Rechtsverordnung festzulegenden Verfahren an die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet im Sinne des § 2 Nummer 5 der Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen weiter belastet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnSiG%201975/26#abs-7 (7) Das transparente und diskriminierungsfreie Verfahren regelt unter angemessener Beachtung der Interessen der Verbraucher insbesondere die der saldierten Preisanpassung unterfallenden Mengen, die Berechnung der Höhe der saldierten Preisanpassung, die Abschlagszahlungen, die Ausgleichsperiode, die Endabrechnung, die Rückerstattung und die Führung eines saldierten Preisanpassungskontos.